7 Dezember 1918 : Pflege der französischen Sprache
Der Kommissar des Republik für Lothringen verordnet eine Reihe wichtiger Bestimmungen für Schulfragen, die schon in Kraft getreten sind. Sie tragen nur provisorischen Charakter. Jeder Leiter der Schule sorge für einem möglichst erweiterten Unterricht im erlernen der französischen Sprache. Sämtliche früheren Bestimmungen in dieser Hinsicht sind hiermit aufgehoben. Es must alles versucht werden, und möglichst viel zu erreichen. Als Mindestforderung wird verlangt:
- Im Schreibunterricht sind als Beispiele französische Wörter zu nehmen.
- Die Geografie Frankreichs, seiner Kolonien und die Alliierten soll erlernt werden.
- Die Kinder müssen wenigstens zwei Strophen der Marseillaise lernen.
- Die vom Kommissar erlassene Bekanntmachung in den beiden Sprachen mit den Kindern erklären. Der Unterricht über deutsche Geschichte, deutsche Geografie und das Singen deutscher Lieder ist Untersagt. Die Schulinspektoren mögen dafür Sorge tragen, dass Herren oder Damen französischen Unterricht erteilen, wenn das Lehrpersonal es nicht kann. Die Gemeinden können dafür eine Vergütung bewilligen.
In jeder Gemeinde sollen die sollen die Bürgermeister den Erwachsenen Gelegenheit geben, die französische Sprache zu erlernen. Jeder Lehrer, der dienstlich oder jede Person, die freiwillig diese Bestimmungen ausführt, soll vor den 15. Dezember einen Bericht einsenden. Auch in den höheren Schulen müssen die Unterrichtsstunden zum Erlernen des Französischen vermehr werden. Wer mit besonderem Eifer diese Bestimmungen ausführt, erhält eine Belohnung. Der Kommissar der Republik macht auch bekannt, dass der Schulzwang nach wie besteht. Die „Lothringen Volksstimme“ fügt hinzu : Bezüglich der Art. 3 und 4 dieser Verordnung, sind wir in der Lage mitzuteilen, dass die bischöfliche Behörde es gerne sehen würde, wenn die hochw. Geistlichkeit, wo nötig, sich den Gemeinde und Schulbehörden zur Verfügung stellen.
